Schlichtungsverfahren
Kostenordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Kostenordnung regelt die Zahlungspflicht und Höhe der Entgelte für die Inanspruchnahme der Anwaltlichen Verbraucherschlichtungsstelle entsprechend der Satzung und der Verfahrensordnung der Anwaltlichen Verbraucherschlichtungsstelle NRW e.V.
§ 2 Kostentragung
2.1 Von dem Unternehmer erhebt die Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e.V. ein Entgelt gemäß nachfolgender Tabelle zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
Gegenstandswert bis einschließlich | Entgelt |
100 € | 50 € |
200 € | 75 € |
500 € | 150 € |
2000 € | 300 € |
5000 € | 380 € |
> 5000 € | 600 € |
2.2 Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, so ermäßigt sich das Entgelt bei Streitwerten von über 200 € auf 75 €, bei Streitwerten von 100,01 € bis einschließlich 200 € auf 50 € und bei Streitwerten bis einschließlich 100 € auf 40 €.
2.3 Die Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW kann ein niedrigeres Entgelt verlangen oder von der Entgelterhebung ganz absehen, wenn die Erhebung des nach §§ 2.2, 2.3 bestimmten Entgelts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Erhebung des Entgelts erscheint insbesondere dann unbillig, wenn die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 2.1 lit.c) der Verfahrensordnung ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der Sache geäußert hat.
2.4 Von dem Verbraucher kann ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt das Entgelt 30 €.
§ 3 Entstehen der Zahlungsverpflichtung
3.1 Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes für den Unternehmer entsteht, sobald sich der Unternehmer nach der Aufforderung gemäß § 6.1 der Verfahrensordnung der Anwaltlichen Schlichtungsstelle dazu bereit erklärt, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Zahlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unternehmer das Verfahren später nicht fortsetzen will.
3.2 Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes nach § 2.5 der Kostenordnung entsteht für den Verbraucher mit der Feststellung des Missbrauchs des Antrags durch die Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle.
Kostenordnung für die Teilnahme an der Schlichtung der Anwaltlichen Verbraucherschlichtungsstelle NRW e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung 15.03.2017
Köln, den 15.03.2017
RA Dr. Prutsch