Schlichtungsverfahren
Hinweise zum Schlichtungsverfahren
Antragssteller
Nur ein Verbraucher kann einen Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens stellen.
Die AVS NRW e.V. kann somit nicht auf Antrag eines Unternehmers tätig werden.
Verfahrensdauer
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt zwei Monate. Der Schlichtungsvorschlag soll innerhalb von 90 Tagen den Parteien vorgelegt werden.
Ablehnungsgründe
Der Streitmittler lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
- die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,
- der streitige Anspruch nicht zuvor vom Antragssteller gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint.
Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren wird beendet durch den Schlichtungsvorschlag oder vorherige anderweitige Einigung. Weitere Beendigungsgründe ergeben sich aus § 9 der Verfahrensordnung. Die Parteien werden über den Verfahrensausgang per E-Mail informiert.
Vorzeitige Beendigung
Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Der weiteren Durchführung des Verfahrens kann widersprochen werden. Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht per E-Mail, Brief, Fax oder online über das Kontaktformular.
Rechtswirkung des Verfahrens
Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren wird gehemmt. Die Einhaltung des Schlichtungsergebnisses kann nicht erzwungen werden. Das Verfahren kann jederzeit beendet werden. Der Rechtsweg zu den Gerichten steht beiden Parteien offen.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die AVS NRW e.V. ist ihrer sachlichen Zuständigkeit nach eine allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 4 Abs. 2, Satz 2 VSBG. Sie enthält keine Einschränkungen auf bestimmte Wirtschaftsbereiche.
Die örtliche Zuständigkeit ist auf das Hoheitsgebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Die Schlichtungsstelle wird nur tätig, wenn der Antragsgegner (das Unternehmen) seinen Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat.
Ausschluss der Zuständigkeit
Die AVS NRW e.V. kann nach § 4 Abs. 4 VSBG ihre Zuständigkeit für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind, auschließen.
Antragsberechtigt sind nach § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn Antragsgegner ein Unternehmen gem. § 14 BGB mit Niederlassung in Deutschland ist. Diese Regelung bedeutet einen Ausschluss gem. § 4 Abs. 4 VSBG.
Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Verfahrensregeln
Die Parteien haben alle Tatsachen vorzutragen, die den geltend gemachten Anspruch stützen. Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt keinen Beweis.
Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich in Textform.
Den Parteien steht in jeder Lage des Verfahrens der Rechtsweg zu den Gerichten offen.
Regelungen und Erwägungen, die von der AVS NRW e.V. zu beachten sind
Der Schlichtungsvorschlag richtet sich nach geltendem Recht und der einschlägigen Rechtsprechung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften sind zu beachten. Der Schlichtungsvorschlag wird mit einer Begründung versehen, aus der sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des Streitmittlers ergeben.
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